1. exilpolitische Betätigung

Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit in Deutschland oder Europa kann zu staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Vietnam führen.
Der Flüchtlingsanerkennung steht § 28 Abs. 2 AsylVfG (selbst geschaffene Nachfluchtgründe) nicht entgegen (VG Meiningen, Urt. v. 02.02.10 – 2 K 20113/08 Me – zit. n. asyl.net).


2. Sorgerecht

Art. 92 ff. des vietnamesischen Familiengesetzbuches lassen eine Vereinbarung über ein alleiniges Sorgerecht im Sinne des hier maßgeblichen Gemeinschaftsrechts zu (VG Berlin, Urt. v. 03.09.2010 – 24 K 95.09 V – zit. n. asyl.net).


3. Abschiebehaft

Rechtswidrige Verlängerung der Abschiebungshaft, da es an der erforderlichen Prognoseentscheidung fehlt, dass die Abschiebung nach Vietnam innerhalb von drei Monaten möglich ist.
Im Regelfall soll die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten und eine darüber hinausgehende Haftdauer darf nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen
Feststellungen zu der üblichem Dauer einer Abschiebung eines vietnamesischen Staatsangehörigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines gültigen Ausweispapiers könne direkt abgeschoben werden, ohne ein Rückübernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei in Vergangenheit auch so praktiziert worden (BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – V ZB 76/11 – zit. n. asyl.net).