1. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Homosexuelle Handlungen sind in Tunesien verboten und werden mit mehrjährigen Haftstrafen bestraft.
Auch Bisexuellen droht in Tunesien staatliche Verfolgung.
Gegen Hassverbrechen durch nichtstaatliche Akteure bietet der tunesische Staat keinen Schutz (VG Leipzig, Urt. v. 09.09.2019 – 7 K 3146/17.A – zit. n. Asylmagazin 4/2020 S. 123).

2. Kritik an der Regierung

Personen, die die tunesische Regierung, insbesondere den Präsidenten sowie die Sicherheitsbehörden und die Armee kritisieren, droht eine Verfolgung durch staatliche Akteure.
Die Verfolgung durch staatliche Akteure ist jedenfalls dann beachtlich wahrscheinlich, wenn die Äußerung der Kritik in sozialen Medien unter Verwendung des eigenen Namens sowie des eigenen Bildes erfolgt (VG Stuttgart, Urt. v. 18.07.2023 – A 1 K 1959/23 zit. n. Asylmagazin 9/2023 S. 316f).