1. Asylrecht sieht mehr sichere Herkunftsstaaten vor

Erst wurden Serbeien, Mazedonien und Bosnien-Herzogowina zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt, nun folgen mit dem am 24.0915 in Kraft getretenen Asylbeschleunigungsgesetz Kosovo, Albanien und Montenegro.

Asylbewerber aus diesen Balkan-Ländern haben in Deutschland praktisch keine Aussicht auf Schutz.

Das Gesetz macht es möglich, die Prüfung der Anträge von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten zu beschleunigen.

Von der Einzelfallprüfung kann aus rechtlichen Gründen nicht abgewichen werden.


2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines psychisch kranken Angehörigen der Roma-Minderheit

In seiner ärztlichen Stellungnahme gelangt der Psychiater zur Diagnose einer cerebralen Raumforderung (Hirntumor). Der Antragsteller bedürfe dringend der nervenärztlichen Behandlung und der Versorgung mit Medikamenten.

Um die Behandelbarkeit der festgestellten Erkrankung im Heimatland des Antragstellers hinreichend beurteilen zu können, hätte es zunächst der weiteren ärztlichen Klärung bedurft, welche Ursachen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind und welche Therapiemöglichkeiten sich daran anknüpfen.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (letzter Stand Ende Januar 2006) und den im Bescheid angeführten Auskünften der deutschen Botschaft in Belgrad bestehen zwar in Montenegro grundsätzlich ausreichend Möglichkeiten, psychische Erkrankungen behandeln zu lassen.
Allerdings erfolgt die Behandlung aufgrund des vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös. Andere Therapieformen stünden in begrenztem Umfang zur Verfügung.

Es sind indes erhebliche Zweifel daran begründet, ob es dem Antragsteller mit Blick auf seine schwere psychische Erkrankung gelingt, die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auch in Anspruch zu nehmen.
Roma haben in Montenegro zwar grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen.
Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei der Ausübung grundlegender Rechte wie des Zugangs zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar.

Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen vorlegen können (VG Bremen, Beschl. v. 01.04.2011 – 5 V 46/11.A – zit. n. www.asyl.net).

 

3. Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen

Um die Behandelbarkeit der festgestellten Erkrankung in Montenegro  hinreichend beurteilen zu können, hätte es zunächst der weiteren ärztlichen Klärung bedurft, welche Ursachen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind. Gerade im Hinblick auf den Verdacht eines Hirntumors sind noch weitere eingehende Untersuchungen notwendig. Gleiches gilt für die kardiologische Abklärung der hypotonen Krisen.

Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beteiligten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle seiner Rückkehr gegeben ist.

Darüber hinaus kann ohne weitere Aufklärung nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller allein in Hinblick auf seine schwere psychische Erkrankung überhaupt einen Zugang zu einer fachärztlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Montenegro findet. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes bestehen zwar in Montenegro grundsätzlich ausreichend Möglichkeiten, psychische Erkrankungen behandeln zu lassen.

Allerdings erfolgt die Behandlung aufgrund des vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös. Andere Therapieformen stünden in begrenztem Umfang zur Verfügung. Es sind indes erhebliche Zweifel daran begründet, ob es dem Antragsteller mit Blick auf seine schwere psychische Erkrankung gelingt, die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auch in Anspruch zu nehmen.

Roma haben in Montenegro zwar grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei der Ausübung grundlegender Rechte wie des Zugangs zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Eine Registrierung setzt voraus, dass die Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen vorlegen können.

Es ist unter den derzeitigen Gegebenheiten in Montenegro nicht davon ausgegangen, dass ein minderbegabter, ängstlicher und schwer psychisch kranker Mann dazu in der Lange ist, seine Registrierung trotz bürokratischer Hindernisse in Montenegro ohne fremde Hilfe durchzusetzen. Staatliche Unterstützung hilfloser Personen bei der Registrierung gibt es in Montenegro nicht.
Es gibt auch bisher keine Nichtregierungsorganisationen oder andere Wohlfahrtsorganisationen, die sich um Rückkehrer kümmern (vgl. Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen vom 21.10.2004; Auskunft der IOM, ZC290/03.12.09) (VG Bremen, Beschl. v. 01.04.2011 – 5 V 46/11.A – zit. n. www.asyl.net).