1. Verfolgung wegen Teilnahme an Demonstration

Eine Person, die aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration des Oppositionspolitikers Aleksej Nawal zu einem Verhör vorgeladen und dort, sowie von Unbekannten auf der Straße, misshandelt wurde, ist als asylberechtigt anzuerkennen.
Die Misshandlung während des Verhörs wie auch der Angriff durch Unbekannte ist dem russischen Staat als Verfolger zuzurechnen.
Es kann nicht verlangt werden, die politische Überzeugung auf das forum internum zu beschränken, d h. sich nicht öffentlich zu äußern oder politisch zu betätigen, um weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen (VG Cottbus, Urt. v. 18.08.2022 – 1 K 644/19.A  – zit. n. Asylmagazin 1-2/2023 S. 26).


2. Zeugen Jehovas

Zeugen Jehovas droht in Russland jedenfalls dann die Durchsuchung der Wohnung, strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung, wenn sie ihren Glauben öffentlich aktiv oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben wollen und dies als unverzichtbare Elemente ihrer religiösen Identität verstehen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.04.2023 – 12a K 2045/19.A – zit. n. Asylmagazin 10-11/2023 S. 370).