1. Tawergha

Die Kläger haben Anspruch auf subsidiären Schutz, da die Zugehörigkeit zu den Tawergha in dem in Libyen herrschenden Konflikt einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt.

Auch 2016 und 2017 kam es zu Angriffen auf Lager der Tawergha mit verletzten und getöteten Zivilpersonen, darunter auch Frauen und Kinder. Eine Rückkehr in ihre Heimatstadt Tawergha ist trotz der im Juni 2017 geschlossenen Vereinbarung ungewiss. Die Tawergha werden weiterhin von Milizen an einer Rückkehr gehindert

Die Tawergha sind schon aufgrund ihrer Hautfarbe nach außen für jedermann erkennbar.

Da ihnen eine Unterstützung des früheren Gaddafi-Regimes zugeschrieben wird, sind sie damit Repressalien unterschiedlichster Art ausgesetzt.

Besonders häufig und anhaltend wird von willkürlichen Festnahmen berichtet. Eine Vielzahl von Tawergha wurde nach der Vertreibung aus Tawergha in verschiedenen Städten Libyens an Kontrollpunkten, Camps, auf offener Straße, aus ihren Häusern, an ihrem Arbeitsplatz und sogar aus Krankenhäusern entführt und unverzüglich in Haftanstalten in Misrata untergebracht, wo Folter und Misshandlungen erfolgten. Einige Personen starben in Haft, andere bleiben weiterhin vermisst (VG Dresden, Urt. v. 22.09.2017 – 12 K 1598/16.A – zit. n. asyl.net).


2. Zur aktuellen Bedrohungslage

In Libyen herrscht ein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aus dem sich für jede Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ergibt. Palästinenser stellen dabei eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Interner Schutz kommt wegen der schlechten humanitären Situation und wegen der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten nicht in Betracht (VG Berlin, Urteil v. 27.05.2020 – 19 K 84/19. A – zit. n. Asylmagazin8/2020 S- 271).