1. Asylrecht sieht mehr sichere Herkunftsstaaten vor

Erst wurden Serbeien, Mazedonien und Bosnien-Herzogowina zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt, nun folgen mit dem am 24.0915 in Kraft getretenen Asylbeschleunigungsgesetz Kosovo, Albanien und Montenegro.

Asylbewerber aus diesen Balkan-Ländern haben in Deutschland praktisch keine Aussicht auf Schutz.

Das Gesetz macht es möglich, die Prüfung der Anträge von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten zu beschleunigen.

Von der Einzelfallprüfung kann aus rechtlichen Gründen nicht abgewichen werden.


2. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Aus dem vorliegenden ärztlichen Attest ergeben sich in Verbindung mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über gravierende Defizite der medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina erhebliche Gründe dafür, an der Richtigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung zu zweifeln.
Behandlungsbedarf besteht für den Antragsteller nach dem Attest unter anderem wegen Panikattacken und „multipler Beschwerden“. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen der Ärztin über den Behandlungsbedarf und die Erkrankung des Antragstellers nicht der Wahrheit entsprechen, gibt es derzeit nicht.

Zur Behandlung psychisch Kranker fehlt es in Bosnien und Herzegowina weitgehend an ausreichend qualifiziertem Personal. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben.
Insgesamt ist die finanzielle Ausstattung des Gesundheitswesens unzureichend (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 25). Das partielle Versagen der staatlichen Institutionen im Bereich des Gesundheitssystems führt immer wieder zu Gefahren für das Leben und die Gesundheit kranker Menschen. So sind zum Teil sogar Berufstätige oder auch regulär arbeitslos Gemeldete mit vorheriger Beschäftigung, die nach geltender Rechtslage eigentlich pflichtversichert wären, nicht bei der Sozialversicherung gemeldet, weil derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber ihren Anmeldepflichten nicht nachgekommen sind. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen im Falle einer Erkrankung weder kostenlos noch mit angemessener Selbstbeteiligung behandelt werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8).

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage kann gegenwärtig nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen zusteht (VG Braunschweig, Beschl. v. 26.03.2012 – 6 B 61/12 – zit. n. www.asyl.net).


3. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht.
Ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie psychologischen Atteste leidet die Antragstellerin aufgrund jahrelang erlittener schwerer Misshandlungen an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung.
Die weitere Behandlung sei unbedingt erforderlich. Im Fall des Abbruchs der Behandlung sei nach der fachärztlichen Bescheinigung vom 26.05.2011 zu erwarten, dass sich die Symptomatik noch verschlechtern werde und es zu erneuten Suizidhandlungen komme.
Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.10.2010  fehle es in Bosnien-Herzegowina zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränkten sich überwiegend auf Medikamentengaben.
Bei dieser Sachlage kann jedenfalls im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland eine der Schwere der Erkrankung angemessene Behandlungsmöglichkeit finden wird, die geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung im Sinne des oben dargelegten Maßstabes zu verhindern (VG Saarland, Beschl. v. 06.07.2011 – 10 L 425/11 – zit. n. www.asyl.net).