1. Asylrecht sieht mehr sichere Herkunftsstaaten vor

Erst wurden Serbeien, Mazedonien und Bosnien-Herzogowina zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt, nun folgen mit dem am 24.0915 in Kraft getretenen Asylbeschleunigungsgesetz Kosovo, Albanien und Montenegro.

Asylbewerber aus diesen Balkan-Ländern haben in Deutschland praktisch keine Aussicht auf Schutz.

Das Gesetz macht es möglich, die Prüfung der Anträge von Flüchtlingen aus sicheren Herkunftsstaaten zu beschleunigen.

Von der Einzelfallprüfung kann aus rechtlichen Gründen nicht abgewichen werden.


2. medizinische Versorgung

Im Falle der 2-jährigen zu früh geborenen Klägerin liegt in Ansehung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Nach der genannten Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn ihm im Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Der Klägerin würde bei einer Abschiebung nach Serbien aufgrund der infolge der Frühgeburt vorhandenen Risiken mit der Folge der Notwendigkeit ständiger Überwachung und Kontrolle eine erhebliche und konkrete Gefahr drohen.

Der problematische Zustand des serbischen Sozial- und Gesundheitswesens, welche auch gerade gegenüber Roma von diversen Unzulänglichekkeiten und erheblichen Eigenbeteiligungen der Patienten geprägt ist, verschafft nicht die hier erforderliche angemessene Gesundheitsversorgung (VG Chemnitz, A S K 135/13).

Anm. RA Könneker: In dem von mir vertretenen und soweit bekannt nicht veröffentlichten Fall litt die minderjährige Klägerin an Herzaktionsstörungen und muskulärer Hypotonie.


3. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für 73-jährige kranke Roma aus dem Kosovo hinsichtlich des Kosovo und Serbiens.
Im Kosovo könnte sie ihre Lebensgrundlage nicht selbständig sichern und die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten. In Serbien ist sie nie gewesen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Registrierung erhalten und damit eine Kostenübernahme für die medizinische Versorgung erlangen würde BAMF, Bescheid v. 19.07.2010 – 5414992-150 – zit. n. asyl.net).