1. Ahmadiyya

Einem seinem Glauben innerlich verbundenen Ahmadi, der seine Religion öffentlich ausübt und dem aus diesem Grunde in Pakistan Verfolgung droht, steht kein interner Schutz offen, da landesweit die gleichen diskriminierenden Gesetze gelten.

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird nach der pakistanischen Verfassung nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert. So ist es ihnen etwa verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder wie Muslime zu verhalten. Verstöße werden strafrechtlich geahndet.

Beim Kläger handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen seinem Glauben eng verbundenen Ahmadi, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist.

Auch wenn möglicherweise nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerlich zerbrechen oder schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste, hat er dem Gericht doch überzeugend dargelegt, dass die Praktizierung seines Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben für seinen Glauben ein zentrales Element seiner religiösen Identität und für ihn unverzichtbar ist (VG Augsburg, Urt. v. 09.02.2015 – Au 3 K 30.572 – zit. n. asyl.net).


2. Homosexualität

Homosexuelle Handlungen werden in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bleibt.

Homosexuelle werden strafrechtlich verfolgt und Haftstrafen in Einzelfällen tatsächlich auch verhängt (VG Trier, Urt. v. 23.11.2017 – 2 K 9945/16 TR – zit. n. Asylmagazin 1-2/2018, S. 39).


3. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bei Epilepsie und Schizophrenie. In Pakistan gibt es keine öffentlichen Stellen, die Behandlungskosten für Mittellose übernehmen.
Soziale Dienste außerhalb der Familie, die sich um Mittellose und Betreuungsbedürftige kümmern, existieren nicht.
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die für ihn erforderliche dauerhafte Versorgung mit antipsychotischen Medikamenten und eine Notfallversorgung nicht zur Verfügung steht, da ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen.
Durch den langjährigen Aufenthalt seit 1992 in Deutschland und die bestehenden Erkrankungen kommt hinzu, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu erwirtschaften (BAMF, Bescheid v. 25.03.2011 – 5406355 – zit. n. asyl.net).


4. Flüchtlingsanerkennung für Belutschen

Schutzsuchenden, die sich in einer exponierten Weise exilpolitisch für die belutschische Unabhängigkeit und gegen das Vorgehen staatlicher und nicht staatlicher Akteure gegen die Belutschen einsetzen, droht in Pakistan Verfolgung. Bei Rückkehr drohen ihnen Festnahme, Folter oder eine extralegale Tötung im Wege des sogenannten Verschwindenlassens durch pakistanische Sicherheitskräfte (VG Hannover, Urt. v. 25.04.2019 – 11 A 12311/17 – zit. n. Asylmagazin 6-7/2019 S. 247).

5. Abschiebungsverbot bei westlicher Prägung

Ohne familiäre Unterstützung läuft eine westlich sozialisierte  und weltlichen Werten zugewandte  Jugendliche  Gefahr, bei Rückkehr nach Pakistan einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

In einer ihr fremden zunehmend islamistisch geprägten Gesellschaft gibt es für sie keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt selbst zu sichern (VG Potsdam, Urteil v. 29.04.2022 – 11 K 807/22.A – zit. n. Asylmagazin 10-11/2022 S. 360).