1. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen fehlender Finanzierbarkeit der erforderlichen medizinischen Versorgung, hier betreffend der Behandlung nach einer Nierentransplantation.
Es trifft zwar durchaus zu, dass die Erkrankung des Klägers in Indien  medizinisch behandelt werden kann, dies gilt jedoch allein für Privatkliniken, die die Behandlung von Zahlungen abhängig machen (VG Ansbach, Urt. v. 01.12.2009 – AN 16 K 07.30748 – zit. n. asyl.net).


2. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Indien wegen schwerer Herzerkrankung, da der Antragsteller die finanziellen Mittel für die notwendige medizinische Behandlung und die Medikamente nicht bezahlen könnte (BAMF; Bescheid v. 19.04.2011 – 5466652-436 – zit. n. asyl.net).


3. Sikhs

In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – geklärt, dass Asylrecht und Abschiebungsschutz nicht allein damit begründet werden können, dass der indische Schutzsuchende der Religionsgemeinschaft der Sikhs, hier aus dem Punjab, angehört (OVG Saarland, Beschl. v. 15.12.2009 – 3 A 502/09 – zit. n. asyl.net).