1. Geburtenkontrolle

Flüchtlingsanerkennung für unverheiratete Chinesin, die ein Kind hat und Zwillinge erwartet.

Bei Rückkehr nach China drohen staatliche Maßnahmen der Geburtenkontrolle wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik.

Unverheiratete Mütter können sich nicht auf Ausnahmen von der Ein-Kind-Politik berufen. Einer unverheirateten Mutter von 3 Kindern droht die ernste Gefahr, sich einer Zwangssterilisierung unterziehen zu müssen. Bei bestehender Schwangerschaft droht Zwangsabtreibung (VG Stuttgart, Urt. v. 21.09.2017 – A 11 K 7207/16 – zit. n. Asylmagazin 4/2018 S. 122).

2. Tibeter und exilpolitische Tätigkeit

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der Gefahr der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung für einen Tibeter wegen dessen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland (Bescheid BAMF v. 21.01.2010 – 5370780-479 – zit. n. asyl.net).

Anm. RA Thomas Könneker.: Die exilpolitische Betätigung für ein freies Tibet sollte erfahrungsgemäß und unabhängig vom hier vorliegenden Fall nachhaltig sein, das heißt über einen längeren Zeitraum andauern und von einer exponierten Stellung ausgehen, die bloße Demonstrationsteilnahme reicht hierfür allein im Allgemeinen nicht aus.

 


2. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Unter Berücksichtigung dessen ist nach Auswertung der  ärztlichen Bescheinigungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich und lebensbedrohlich verschlechtern würde, wenn man sie von der ständigen medizinischen Betreuung in Deutschland abgeschneidet.

Für das Gesundheitssystem in China ist davon auszugehen, dass weder die medikamentöse, noch die psychotherapeutische Behandlung in ausreichendem Maße gegeben ist.

Die staatliche gesundheitliche Grundversorgung ist durchweg unzureichend.

Die Mehrheit der Chinesen kann es sich nicht leisten, krank zu werden.

Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss – wenn ihm das möglich ist – sich hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt (VG Trier, Urt. v. 15.05.12 – 5 K 187/12.TR – zit. n. www.asyl.net).


3. Tibet Nachfluchtgründe

Tibetern droht in China nach wie vor keine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.

Für tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China besteht nach der Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich die beachtliche Gefahr einer Verfolgung durch den chinesischen Staat jedenfalls dann, wenn eine illegale Ausreise, eine Asylantragstellung und ein mehrjähriger Auslandsverbleib hinzukommen und wenn die Möglichkeit besteht, dass das exilpolitische Engagement den chinesischen Behörden bekanntgeworden ist.

Aus China neu ankommende tibetische Flüchtlinge sind in Nepal grundsätzlich vor asylrelevanten Übergriffen nicht tatsächlich sicher (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2011 – A 8 S 1116/11 – zit. n. EZAR NF 62 Nr. 26).

 

4. Falung Gong

Es ist davon auszugehen, dass China Ermittlungen gegen Auslands-Chinesen führen, die Falung Gong praktizieren. Die aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse werden an die Sicherheitsbehörden des Landes weitergegeben.

Angesichts der Vielzahl von Aktivitäten der Falung Gong in Deutschland ist es allerdings nicht für alle Teilnehmer beachtlich wahrscheinlich, dass sie im Fall der Rückkehr nach China Verfolgung befürchten müssen.

Nur bei Personen, die in herausgehobener Stellung agieren, in den Medien bekannt geworden sind oder eine Vielzahl von Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufweisen, ist von der Erfassung der Personalie durch chinesische Sicherheitsorgane auszugehen (VG Würzburg, Beschl. v. 05.11.2013 – W 6 S 13.30417 – zit. n. AuAS 23/2013 S. 273).