1. Rückkehr von Kindern

Für Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und sich in völlig neue Lebensumstände einfinden müssten, besteht in Aserbaidschan keine Überlebensmöglichkeit, sofern sie sich nicht auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen können.

Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch ihre Eltern sind deren Erkrankungen zu berücksichtigen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in Aserbaidschan „aufgefangen“ wären. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer.

Eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.12.2010, S. 21).

Es kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum der Antragsteller in Aserbaidschan gesichert wäre (VG Meiningen, Beschl. v. 28.11.13 – 2 E 20256/13 Me – zit. n. www.asyl.net).


2. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für psychisch krankes Kind wegen fehlender Finanzierbarkeit der erforderlichen ärztlichen und therapeutischen Behandlung.
In Aserbaidschan besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur noch formell, nicht jedoch in der Praxis, wo Zuzahlungen verlangt werden (VG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2010 – 3 A 3189/09 – zit. n. asyl.net).


3. häusliche Gewalt

Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. da sie von geschlechtsspezifischer Gewalt durch ihren geschiedenen Ehemann bedroht ist.
Der aserbaidschanische Staat ist nicht dazu in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher und familiärer Gewalt zu bieten (VG Köln, Urt. v. 07.04.2021 – 22 K 7025/18.A – zit. n. Asylmagazin 6/2021 S. 218).


4. Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot

Bei einer psychischen Erkrankung, hier paranoid-halluzinatorische Psychose, besteht in Aserbaidschan kein Zugang zu einer notwendigen Behandlung.

Eine „kostenlose Behandlung“ besteht nur auf dem Papier.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte  das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.10.2011 ist das Gesundheitssystem in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie psychiatrische Einrichtungen. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Zudem besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem VG Hannover, Urt. v. 23.02.2012 – 12 A 5382 – zit. n. asyl.net).