1. Flüchtlingsanerkennung für eine Frau wegen 2westlichen“ Lebensstils

Frauen, deren Identität infolge eines längeren Aufenthalts in Europa westlich geprägt worden ist, drohen in Afghanistan Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung (VG Lüneburg, Urteil vom  21.12.2021 – 9 LB 20/14 – zit. n. Asylmagazin 3/2022 S. 81).


2.  Abschiebungsverbot nach langer Abwesenheit

Personen, die nur bis zum 13. Lebensjahr in Afghanistan gelebt haben und sich insbesondere in der Jugend nicht in einem muslimischen Land aufgehalten haben, sind mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial bei einer Rückkehr behaftet.

Sie würden sich in der afghanischen Gesellschaft nur schwer zurechtfinden und wären ohne sozialen und familiären Rückhalt kaum in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen (VG Greifswald, Urt. v. 20.11.2019 – 3 A 702/1 HGW – zit. n. Asylmagazin 1-2/2020 S. 28).


3. Qizilbash

Einem jungen paschtunischen Mann, der eine intime Beziehung zu einer bereits verlobten Studentin unterhielt und diese schwängerte (sogenanntes Zita-Vergehen), droht bei Rückkehr eine unmenschliche Bestrafung durch die Familie der jungen Frau.

Eine interne Fluchtalternative besteht nicht, da der junge Mann der ethnischen Minderheit der Qizilbash angehört und daher leicht zu identifizieren ist. Zudem ist die Familie der Frau einflussreich und wohlhabend. (VG Trier, Urt. v. 16.10.2018 – 9 K 4662/17.TR – zit. n. Asylmagazin 12/2018, S. 463).


4. Witwen

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine Frau.
Witwen stellen eine soziale Gruppe dar, die zumindest von Seiten nichtstaatlicher Akteure Diskriminierungen ausgesetzt ist.
Diese kommen in ihrer Kumulierung einer schweren Menschenrechtsverletzung gleich.
Der afghanische Staat ist nicht in der Lage, Schutz davor zu bieten (VG Halle, Urt. v. 11.08.2017 – 1 A 346/16 HAL – zit. n. Asylmagazin12/2017 S. 450).