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Weitere Entscheidungen zu oben nicht genannten Ländern

Ägypten (Koptische Christen)

Koptische Christen unterliegen in Ägypten zwar keiner Gruppenverfolgung, sind aber immer wieder Gewaltakten und Diskriminierung durch radikale Muslime ausgesetzt, vor denen sie durch staatliche Akteure nicht ausreichend geschützt werden.

Interne Fluchtalternativen, wo auch die Sicherung der Existenzgrundlage und die Religionsausübung möglich ist, sind beschränkt und einzelfallabhängig.

Nicht nur vorverfolgte, sondern auch praktizierende Christen, für die ihr Glaube identitätsbestimmend ist, erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht aus:
Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein.

Es drängt sich nach diesen Erkenntnissen geradezu auf, dass der ägyptische Staat auch heute nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten zu schützen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der ägyptische Präsident al-Sisi offiziell den Terror bekämpft, den Muslimbrüder, Salafisten und der IS gegen Christen verbreiten. Auch besuchte er im Januar 2017 das koptische Weihnachtsfest. Die Angst vor den Islamisten ist indes so groß, dass sich die zuständigen Stellen weitestgehend herauszuhalten versuchen (vgl. Auskunft der St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V. an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016) (VG Düsseldorf Urt. v. 23.10.2017 – 12 K 12692/17.A – zit. n. asyl.net).

Ägypten (Wehrdienstentziehung)

Die Haftbedingungen, denen eine Person , die eine Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung verbüßt, in Ägypten ausgesetzt ist, stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar (VG Bremen – 1 K 2535/21 – zit. n. Asylmagazin 9/2023 S. 303).

Äthiopien (Genitalverstümmelung)

Flüchtlingsanerkennung für ein in Deutschland geborenes Mädchen, deren Eltern aus Oromia stammen, wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung.

Die Eltern werden sich, auch wenn sie dagegen sind, nicht gegen die Großfamilie und Dorfgemeinschaft durchsetzen können.

Es besteht keine inländische Fluchtalternative, weil der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage an einem anderen Ort durch die Heuschreckenplage und die Corona-Pandemie erschwert wird (VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2020 – AN 9 K 18.31016 – zit. n. Asylmagazin 6-7-/2020 S. 216).

Äthiopien (Abschiebungsverbot)

Abschiebungsverbot hinsichtlich Äthiopien für einen jungen arbeitsfähigen Mann

Aufgrund der Corona-Pandemie, des deshalb verhängten Ausnahmezustands und der Heuschreckenplage hat sich die bereits früher schwierige Situation für Rückkehrende erheblich verschlechtert.

Insbesondere infolge der durch die bestehende Pandemie veranlassten Beschränkungen wird die Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende erschwert, wenn nicht vorerst weitgehend unmöglich gemacht.

Aufgrund der Reise- und Ausgangsbeschränkungen ist es für Betroffene schwierig, ihre Herkunftsregionen zu erreichen, wo sie familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnten.

Doch selbst, wenn es Personen gelingt, ihre Herkunftsregionen zu erreichen, ist eine Existenzsicherung wegen der Pandemie und der Heuschreckenplage nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen VG Ansbach, Urteil v. 19.05.2020 – AN 3 K 17.33199 – (zit. n. asyl.net, Ländername, Rechtssprechung).

 

Albanien (Abschiebungsverbot)

Im Falle einer psychisch erkrankten alleinerziehenden Mutter von 3 Kindern, ohne Berufserfahrung und ohne Zugang zu einem tragfähigen Netzwerk ist nicht zu erwarten, dass sie in der Lage sein wird, eine existenzsichernde Grundversorgung zu erlangen (VG Bremen, Urt. v. 09.12.2022 – 7 K 2038/21 – zit. n. Asylmagazin 1-2/2023 S. 20).

 

Benin (Genitalverstümmelung)

Flüchtlingsanerkennung für eine Frau, der Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung droht. Trotz eines offiziellen Verbotes werden Genitalverstümmelungen besonders im Norden des Benins vorgenommen. Alleinstehende Frauen können landesweit ohne familiäre Unterstützung nicht überleben, daher besteht kleine inländische Fluchtalternative (VG Magdeburg, Urt. v. 04.04.2017 – 2 A 106/16 MD – zit. n. Asylmagazin 4/2018 S. 122).


Bulgarien
(Dublin-VO)

Keine Überstellung nach Bulgarien für vulnerable Schutzberechtigte.

Eine alleinstehende, körperlich erkrankte Frau ohne Berufserfahrung und mit geringem Bildungsstand wird nicht in der Lage sein, sich in Bulgarien selbständig eine Existenz aufzubauen (VG Trier, Urt. v. 25.01.2022 – 6 K 2497/21.TR – Asylmagazin 9/2022 S. 312).


Bulgarien
(Anerkannte)

In Bulgarien bestehen im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen derart grundlegende Defizite, dass auch arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten eine unmenschliche Behandlung droht.

Anerkannten droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit; sie haben zudem große Schwierigkeiten , eine Arbeitsstelle zu finden (VG Potsdam, Urt. v. 11.01.2022 – 12 K 2418/20.A – zit. n. Asylmagazin 6/2022, S. 214).


Eritrea
(Passbeschaffung
)

Für die Frage der Passbeschaffung ist nicht entscheidend, ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (streitig, andere Auffassung VGH Bayern).
Die Passbeschaffung kann unzumutbar sein, wenn der Herkunftsstaat die Passausstellung nur gegen Unterzeichnung einer sogenannten Reueerklärung vornimmt.
Soweit ein eritreischer Staatsbürger glaubhaft vorträgt, dass die Unterzeichnung er Reueerklärung nicht seinem inneren Willen entspricht, ist von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen (VG Hannover, Urteil v. 20.05.2020 – 12 A 2452/19 – zit. n. Asylmagazin8/2020 S 268).

Eritrea (sexuelle Gewalt)

Frauen, die im eritreischen Nationaldienst sexueller Gewalt durch Vorgesetzte ausgesetzt sind, bilden eine soziale Gruppe.
Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung muss keine politische Motivation hinzutreten.
Sexuelle Gewalt ist in Eritrea weit verbreitet und wird nicht verfolgt. Sie ist so häufig, dass nicht von einem sog. Amtswalterexzess gesprochen werden kann.
Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen (VG Schwerin, Urt. v. 05.04.2019 – 15 A 3569/17 As SN – zit. n. Asylmagazin 6-7/2019 S. 241).


Eritrea
(Christen)

Mitglieder freikirchlicher Gemeinschaften (hier: evangelikale Christen, Mennoniten) und oppositioneller Exilparteien (hier: ENSF) sind in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt.
Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Eritreischen Staatsbürgern, die aus Drittstaaten in den Sudan einreisen, droht die Abschiebung nach Eritrea und dort Inhaftierung und Folter (VG Minden, Urt. v. 16.02.2021 – 10 K 1527/20.A – zit. n. Asylmagazin 5/2021 S. 159).

Frankreich (Dublin-Rückführung)

Die regulären Plätze in Frankreich zur Unterberingung Asylsuchender reichten in den vergangenen Jahren fortlaufend nicht aus.
Viele Dublin-Rückkehrende sind von Obdachlosigkeit betroffen.
Für ein Kleinstkind und seine allleinerziehende Mutter besteht die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, weshalb Deutschland vom Selbsteintritt Gebrauch machen muss (VG Hannover, Urt. v. 2407.2023 – 15 A 3773/23 – zit. n. Asylmagazin 9/2023 S. 308).

Gambia (Zwangsverheiratung)

Eine Zwangsverheiratung stellt eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar.
Der gambische Staat ist nicht willens oder in der Lage, betroffene Frauen vor einer Zwangsverheiratung zu schützen.
Bei einer Verfolgung durch die Familie besteht in Gambia kein interner Schutz, da Personen, die dorthin abgeschoben werden, von den Einwanderungsbehörden wieder an die Familie übergeben werden (VG Freiburg, Urt. v. 24.06.2020 – A 15 K 6731/12 – zit, n, Asylmagazin 3/2021 S. 92).


Georgien
 (Homosexualität
)

LGBTI-Personen sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch die Bevölkerung ausgesetzt. Der Staat ist nicht willens und in der Lage, sie wirksam vor Verfolgung zu schützen. Vielmehr beteiligt er sich teilweise aktiv an der Vereitelung ihrer Rechte. Die Verfolgungsgefahr besteht in allen Landesteilen (VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020 – 38 K 171/19.A – zit. n. Asylmagazin 5/2020 S. 161).

Georgien (Yeziden)

Der als Yezidin geborenen Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr aufgrund der Heirat mit einem Christen Übergriffe durch ihre Familie drohen.
Der georgische Staat ist nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen häuliche Gewalt in yezidischen Familien zu bieten (VG Stade, Urt. v. 25.03.2021 – 3 A 2387/17 – zit. n. Asylmagazin10-11/2021 S. 370).


Ghana
(Homosexualität)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen  die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Da in Ghana homosexuelle Handlungen von Politik und Gesellschaft stark missbilligt werden, ist eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein Schutz zur Verfügung steht, nach der aktuellen Erkenntnislage nicht ausgeschlossen (VG Berlin, Urt. v. 29.05.2018 – 32 L 32.18 A – zit. n. Asylmagazin 12/2018 S 437).


Griechenland
(Untätigkeitsklage
)

Es kann nicht von besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Situation international Schutzberechtigter  in Griechenland ausgegangen werden, die einen hinreichenden Grund  für eine Verfahrensverzögerung darstellen.

Ersucht das BAMF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die griechischen Behörden um eine individuelle Zusicherung in Hinblick auf eine angemessene Betreuung der betroffenen Person und reagieren die griechischen Behörden hierauf nicht, so stellt dies keinen Hinderungsgrund für die Bescheidung der Asylanträge dar (VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 11.06.2021 – 4 K 1362/21.A – zit. n. Asylmagazin 1-2/2022 S. 47).


Griechenland (
Keine Unzulässigkeit des Asylantrags von in Griechenland Anerkannten
)

International Schutzberechtigten droht bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCH, Art. 3 EMRK.

Die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nach wie vor prekär.
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die griechische Regierung diese Lebensbedingungen bewusst toleriert, um die Migration nach Griechenland durch Abschreckung einzudämmen (VG Braunschweig, Urt. v. 15.06.2023 – 2 B 140/23 – zit. n. Asylmagazin 10-11/2023 S. 362).


Guinea
(Abschiebungsverbot)

Die humanitäre Lage in Guinea ist prekär.
Zudem herrschen politische Unruhen, Korruption und Straflosigkeit bei schwerer Kriminalität.
Für einen jungen gesunden Mann, der bereits als Minderjähriger aus Guinea ausgereist ist und über kein familiäres Unterstützungsnetzwerk im Land verfügt, ist ein Abschiebungsverbot festzustellen, da ein Zugang zu Arbeit, Unterkunft und Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt ist (VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2020 – 4 A 322/17 – zit. n. Asylmagazin 12/29220 S. 420).

Guinea (Konversion)

Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, droht religiöse Verfolgung.
Der Staat ist kaum in der Lage und willens, sein Vorschriften durchzusetzen.
Auf den Schutz staatlicher Stellen kann nicht vertraut werden (VG Köln, Urt. v. 14.04.2022 – 15 K 966/17.A – Asylmagazin 9/2022 S. 314).

Jemen (subsidiärer Schutz)

Als Folge des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den Houthis und der Anti-Houthi-Koalition im  Jemen ist praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt.
Da in dem gesamten Staatsgebiet des Jemen von einem bewaffneten Konflikt mit entsprechender Gefahrendichte auszugehen ist, ist eine interne Fluchtalternative nicht gegeben (VG Saarland, Urt. v. 16.03.2023 – 3 K 801/21 zit. n. Asylmagazin 7-8/2023 S. 256).


Kamerun
(exilpolitische Tätigkeit)

Die kamerunische Regierung interessiert sich im Zusammenhang mit dem Konflikt in den anglophonen Regionen zunehmend für die exilpolitischen Aktivitäten der anglophonen Opposition.

Einem bekannten Prediger und Politiker der exilpolitisch tätigen „Federal Republic of Ambazonia“, der in der Öffentlichkeit aufgetreten ist und dessen Tätigkeitsprofil deshalb leicht auffindbar ist, droht flüchtlingsrelevante Verfolgung.

Ihm ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (VG Stuttgart, Urt. v. 10.08.2021 – A 16 K 4844/19 – zit. n. Asylmagazin 10-11/2021 S. 374f).

 

Kolumbien (Flüchtlingsanerkennung)

Politisch aktiven Personen steht in Kolumbien im Einzelfall kein staatlicher Schutz und keine interne Schutzalternative zur Verfügung, wenn die verfolgenden Akteure über entsprechende Machtstrukturen verfügen.
Vorliegend handelt es sich um ein politisch investigativ journalistisches tätiges Paar, deren Berichterstattung den Interessen eines Ex-Senators widersprach (VG Göttingen, Urt. v. 03.02.2021 – 3 A 84/18 – zit. n. Asylmagazin 4/2021 S. 126).


Mali
(subsidiärer Schutz
)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die angespannte Sicherheitslage in Mali grundsätzlich zu einem Anspruch auf subsidiären Schutz führt.

Eine Ablehnung des subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ ist daher besonders zu begründen (VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.05.2021 – A 8 K 424/21 – zit. n. Asylmagazin7–8/2021 S. 282).


Marokko
(Homosexualität)

Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger homosexuell ist, in Marokko aufgrund seiner Person bereits Diskriminierung erlitten hat und bei einer Rückkehr entsprechend Verfolgung zu befürchten hat.

Der Kläger hat in sich im Wesentlichen stimmig, detailreich und überzeugend dargelegt, welche soziale Ausgrenzung er in der Familie, insbesondere durch seinen älteren Bruder seit der unfreiwilligen Offenlegung seiner Homosexualität erleben musste.

Der Kläger konnte zudem überzeugend schildern, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland schon mehrere Bekanntschaften und Beziehungen zu Männern geführt hat, die er in den jeweiligen szenetypischen Örtlichkeiten in Hamburg kennenlernte. Im Rahmen seiner Möglichkeiten als Analphabet konnte der Kläger bildlich schildern, wo sich die jeweiligen Lokale befinden und welche Wege er beschreitet, um zu diesen zu gelangen. Die Homosexualität des Klägers wurde von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch die Homosexualität betreffen.

In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und die in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts „unzüchtige oder widernatürliche“ Handlungen begeht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft (VG Hamburg, Urt. v. 10.08.2017 – 2 A 7784/16 – zit. n. Asylmagazin 10-11/2017, S. 402 f).


Marokko
(Bahaì
)

Abschiebungsverbot für Ehepaar der Glaubensgemeinschaft der Bahaí, die in keinem ihrer Heimatländer leben können. Führt die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Bahaí von Eheleuten verschiedener Staatsangehörigkeit (hier Marokko und Ägypten) dazu, dass eine Lebensführung in keinem der Herkunftsländer möglich ist, stellt dies eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention dar und führt zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (VG Trier, Urt. v. 07.05.2019 – 11 K 6359/17TR – zit. nacj Asylmagazin 10-11/2019, S. 366).

Myanmar (exilpolitische Aktivitäten)

In Myanmar droht politische Verfolgung, wenn die dortigen Behörden Kenntnis von einem abgelehnten Asylantrag erlangen, insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person im Ausland politisch betätigt hat.

Auch niedrigschwellige Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Kritik an der Militärjunta im Internet) führen zu Repressionen (VG Aachen, Urteil v. 20.01.2023 – 5 K 1321/20.A – zit. n. Asylmagazin 6/2023 S. 217).


Nigeria
(IPOB)

Sezessionistische Gruppen wie IPOG (Indigenous People of Biafra) werden durch die nigerianische Regierung als terroristisch eingestuft, obwohl von ihnen keine Gewalttaten ausgehen. Ihre Anhänger werden von den Sicherheitskräften inhaftiert. Demonstrationen der IPOB werden unterbunden. Das Verbot und die daran anschließenden Verhaftungen stellen eine gezielte politische Verfolgung dar VG Sigmaringen, Urt. v. 14.10.2020 – A 13 K 2768/17 – zit. n. Asylmagazin 12/2020 S. 422).


Nigeria
(Prostitution)

Flüchtlingsanerkennung für Frau, die in Italien zur Prostitution gezwungen wurde.

Der nigerianische Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor den Vergeltungsmaßnahmen der kriminellen Netzwerke zu bieten.

Bei einer alleinstehenden Frau mit 2 Kleinkindern ist nicht davon auszugehen, dass sie in einem anderen Landesteil Schutz finden könnte, da sie sich ohne Unterstützung von Angehörigen keine Existenzgrundlage aufbauen kann(VG Köln, Urteil vom 28.05.2019 – 12 K 5595/18.A – zit. n. Asylmagazin 12/2019 S. 414).


Nigeria
(Homosexualität
)

In Nigeria drohen homosexuellen Personen staatliche und nicht-staatliche Verfolgungsmaßnehmen, die an den Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen.

Von einer Gruppenverfolgung ist aufgrund der fehelenden Verfolgungsdichte nicht auszugehen, sodass es auf eine Gefährdungsprognose m Einzelfall ankommt (VG Leipzig, Urt. v. 18.11.2021 – 3 K 1759/20.A – zit. n. Asylmagazin, 1-2/2022, S. 43f).


Polen (Homosexualität)

Eilrechtsschutz für homosexuelle Person gegen Dublin-Überstellung nach Polen, da in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht aufgrund der sexuellen Orientierung droht (VG Weimar, Urt. v. 06.01.2022 – 3 E 1408/21 WE – zit. n. Asylmagazin 6/2022 S. 217). .


Ruanda
(politische Verfolgung)

Flüchtlingsanerkennung für eine Frau und ihr minderjährige Kind: Abgelehnten Schutzsuchenden, die nach Ruanda zurückkehren, droht mit hinreichender Sicherheit die Gefahr politischer Verfolgung durch den ruandischen Staat aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung allein wegen Aufenthalt und Asylantragstellung im Ausland (VG Hannover, Urt. v. 06.08.2018 – 4 A 428/18 – zit. n. Asylmagazin 12/2018 S. 439).

Saudi-Arabien (Regimekritik)

Personen in Saudi-Arabien, die das Königshaus kritisieren, droht Verfolgung in Form von willkürlichen Verhaftungen, Gefangenhalten ohne Gerichtsprozess, Gefängnisstrafen sowie Folter.
Einer Person, die sich wiederholt auf Twitter unter einem ihm zuzuordnenden Account explizit gegen das Regime ausgesprochen hat, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (VG Halle, Urt. v. 17.08.2020 – 3 A 2/20 HAL – zit. n. Asylmagazin 10-11/2020 S. 370).


Somalia
(Abschiebungsverbot für junge Frau)

Aufgrund der systematischen Benachteiligung von Frauen in der somalischen Gesellschaft, der angespannten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse sowie der Ernährungsunsicherheit ist die Sicherung des Existenzminimums besonders schwierig.
Bei der Klägerin als alleinstehende und damit besonders schützenswerte Frau ist nicht davon auszugehen, dass diese ihr Existenzminimum sicherstellen kann (VG Münster, Urt. v. 17.04.2023 – 9 K 3723/21.A – zit. n. Asylmagazin 6/2023, S. 219).


Sudan
(humanitäre Lage)

Die humanitäre Lage ist in weiten Teilen des Landes kritisch. Die Versorgungslage und die wirtschaftliche Situation haben sich aufgrund der Corona-Pandemie sowie einer Flutkatastrophe nochmals verschlechtert. Auch ein junger erwerbsfähiger Mann wird deshalb ohne soziales oder familiäres Netzwerk in extreme materielle Not geraten, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet (VG Stade, Urt. v. 25.05.2021 – 4 A 2640/17 – zit. n. Asylmagazin 9/2021 S. 329).


Südsudan
 (humanitäre Situation
)

Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen. Im Südsudan droht aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandluung in Form der Verelendung (VG Trier, Urt. v. 20.11.2019 – 1 K 1339/17.TR – zit. n. Asylmagazin 5/2020 S . 163).


Togo
 (medizinische Behandlungskosten)

Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist die Qualität der medizinischen Versorgung in der Republik Togo eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5 % der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig.

Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die Patientin in der Lage ist, die oft hohen Preise selber zu bezahlen.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2011 kann Diabetes mellitus prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden. In der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe heißt es, dass die Behandlung von Diabetes mellitus in Togo generell möglich sei. Problematisch seien jedoch die hohen Behandlungskosten, was dazu führe, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo einen ungenügenden Zugang zu Insulin habe.

Angesichts dieser Erkenntnislage verkennt der Senat nicht, dass ein großer Teil der Diabetiker in Togo aus finanziellen Gründen nur einen unzureichenden Zugang zu Insulin und damit zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung ihrer Erkrankung haben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – zit. n. ASYLMAGAZIN 5/2017, S. 197 f).


Ukraine
(krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot
)

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für ältere Frau mit Herzinsuffizienz aus der Ukraine.

Erfordert eine Erkrankung kontinuierliche Therapie und Überwachung, kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung im Zielstaat behandelbar ist, sondern vielmehr darauf, ob eine unmittelbare Fortsetzung der Therapie gewährleistet ist.

In der Ukraine ist davon auszugehen, dass Binnenvertriebene bzw, aus dem Ausland zurückkehrende erschweren Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (VG Berlin, Urt. v. 08.05.2019 – 31 K 391/17.A – zit. n. Asylmagazin 10-11/2019 S. 369).


Venezuela
(posttraumatische Belastungsstörung)

Abschiebungsverbot für alleinstehende Frau mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS).

Für eine alleinstehende Frau, die keine familiäre Unterstützung mehr im Land hat und an PTBS erkrankt ist, besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG.

Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage durch die Wirtschaftskrise kann sie das Existenzminimum in Venezuela nicht erwirtschaften (VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2019 – 4 K 129/18.A – zit. n. Asylmagazin 10-11/2019 S. 369).


Venezuela
(Abschiebungsverbot für Familie mit 2 minderjährigen Kindern
)

Aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen in Venezuela  könnten die Eltern zwar für sich selbst, nicht aber für ihre beiden minderjährigen Kinder ein ausreichendes Existenzminimum sicherstellen.

Da eine Rückkehr nur im Familienverbund realistisch ist, ist für alle eine Abschiebungsverbot festzustellen(VG Chemnitz, Urt. v. 03.05.2021 – 5 K 156/18.A – zit. n. Asylmagazin  10-11/2021 S. 377).