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| Die Kanzlei von Rechtsanwalt Thomas Könneker betreut Sie in allen Fragen des Ausländer- und Asylrechts einschließlich solcher der - Abschiebehaft - Bleiberecht - humanitärer Aufenthalt - Familiennachzug - Illegalität - Niederlassungserlaubnis - Einbürgerung. Daneben berate und vertrete ich Sie zu Fragen des Straf- und Familienrechts. |
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Aktuelles
1. Wichtige Gesetzesänderung
Seit dem 01. Juli 2011 muss man 3 Jahre (statt wie bisher 2) die Ehe rechtmäßig in Deutschland führen, um nach einer Trennung Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis um 1 Jahr zu haben.
Daneben wurde ein neuer § 25 a AufenthG eingeführt.
Danach können Jugendliche eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem erhalten, wenn sie
- hier geboren oder vor dem 14. Lebensjahr eingereist sind
- seit mindestens sechs Jahren hier leben
- mindestens 6 Jahre in Deutschland eine Schule besucht oder hier einen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben
- den Antrag zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr stellen
- ihre Integration zu erwarten ist
- keine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit vorliegt, welche eine Abschiebung bisher verhinderte.
Nach den Jugendlichen können deren Eltern ebenfalls eine Erlaubnis beantragen, sofern sie keine öffentlichen Mittel beziehen.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung die wichtigsten Punkte des Gesetzes benennt, jedoch nicht vollständig ist und eine Beratung nicht ersetzen kann.
2. Wichtige Gesetzesänderung
Das im Jahr 2011 verabschiedete “Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen” (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) ist am 1. April 2012 in Kraft getreten.
Das Gesetz schafft erstmals einen Rechtsanspruch darauf, dass ein im Ausland erworbener Berufsabschluss auf seine Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland anerkannten Abschluss überprüft wird. Daher wurden parallel zur Schaffung des BQFG die Regelungen und Verordnungen für rund 350 Berufe angepasst. Geltung hat das Gesetz damit z.B. für die akademischen und nichtakademischen Heilberufe sowie für das Handwerk. Nicht erfasst werden durch das Gesetz aber vorerst noch die Berufe (z.B. Lehrer, Ingenieure oder Erzieher), die in die Zuständigkeit der Länder fallen.
Nach Ablauf einer Übergangsfrist wird am 1. Dezember 2012 zusätzlich eine Bestimmung in Kraft treten, wonach über den Antrag innerhalb von drei Monaten entschieden werden muss.
3. Aussetzung einer Rückführung nach Italien
Die substantiierten und glaubhaften Schilderungen des Antragstellers zu seinen Erfahrungen im Asylverfahren Italiens in Verbindung mit allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen lassen Zweifel aufkommen, ob Italien auf der Grundlage seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Flüchtlingen den Antrag bearbeiten und entscheiden wird (VG Darmstadt, Beschl. v. 11.01.11 – 4 L 1889/10.DA.A – zit. n. AuAS Nr. 3/11, S. 34).
4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur dann durch Geburt, wenn ein Elternteil acht Jahre lang in Deutschland einen rechtmäßigen Aufenthalt hatte. Vielmehr können auf diese 8-Jahresfrist nachträglich als “rechtmäßige Aufenthaltszeit” auch die Zeiten einer Duldung während eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens angerechnet werden.
Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt lehnte die beklagte Stadt Mannheim ab, da die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht anrechenbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen BVerwG, Urt. v. 1.10.2011 – 5 C 28.10 – zit. n. www.bverwg.de).
5. Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien
Angsichts der aktuellen Lage werden vorläufig vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Asylentscheidungen zum Herkunftsland Syrien mehr getroffen. Das Bundesministerium des Innern hält es derzeit ferner für nicht ratsam, Abschiebungen nach Syrien durchzuführen.
Das Auswärtige Amt sei gebeten worden, die Lageentwicklung weiter zu beobachten und hierüber zu berichten (29.04.2011, veröff. unter asyl.net).
6. Vorläufige Aussetzung einer Rückführung nach Malta
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Europäischen Menschenrechts-
konvention jedenfalls für Asylsuchende nicht gesichert und Malta insoweit kein sicherer Drittstaat ist.
Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus werden bei der Ankunft – auch bei Stellung eines Asylantrags – grundsätzlich inhaftiert und in sog. Detention Centres aufgenommen, die unter militärischer und polizeilicher Führung stehen. Insgesamt gibt es drei solche geschlossene Zentren. Aufgrund Überfüllung war die Lebenssituation in den Detention Centres im Jahr 2009 so schlecht, dass die Organisation Ärzte ohne Grenzen nach erfolglosem Abhilfeverlangen aus Protest ihren Einsatz auf Malta für beendet erklärt hat. Es wird beschrieben, dass die Verhältnisse in den Lagern bei den Internierten Haut- und Atemwegsinfektionen hervorrufen.
Aus den geschlossenen Lagern werden Migranten bei besonderer Schutzbedürftigkeit, bei Feststellung des Flüchtlingsstatus oder Gewährung subsidiären Schutzes, sonst regelmäßig nach 18 Monaten in offene Lager überwiesen; gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Höchstdauer der Inhaftierung gibt es aber nicht (VG Regensburg, Beschl. v. 05.04.2011 – RO E 11.30131 – zit. n. asyl.net).
7. Griechenland: Dublin-Überstellungen bleiben ausgesetzt
Das Bundesinnenministerium hat mit Schreiben vom 28.11.2011 den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz darüber informiert, dass Überstellungen nach Griechenland im Rahmen von Dublin II für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.
Der Umgang mit Asylbewerbern in Griechenland widerspreche trotz erster Verbesserungen weiter europäischen Standards. Es bedürfe weiterer Maßnahmen in “erheblichem Umfang”, um die bestehenden “schwerwiegenden Mängel” des griechischen Asylsystems zu beheben. Daran hat offenkundig auch die Unterstützung durch die Bundesrepublik, andere Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und das UNHCR nichts ändern können.
Das Moratorium gilt nun vorläufig bis zum 12.1.2013.
8. Lockerung der Residenzpflicht
Asylbewerber in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein dürfen sich künftig nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn des Asylverfahrens im jeweiligen Bundesland frei bewegen.
Eine freie Wahl des Wohnortes ist damit nicht verbunden.
Im Einzelfall bleibt es der zuständigen Behörde vorbehalten, die Residenzpflicht wieder auf den Stadt- oder Landkreis zu beschränken, beispielsweise bei Straftätern (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/11, zit. n. bamf.de).
9. Keine Abschiebungen in den Jemen
Mit Erlass vom 8.6.2011 hat das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit Abschiebungen in die Republik Jemen für nicht vertretbar hält. Das BAMF wird auch ohne einen offiziellen Entscheidungsstopp vorläufig davon absehen, Asylentscheidungen zum Herkunftsland Jemen zu treffen.
Jemenitische Staatsangehörige, die in den Jemen abgeschoben werden sollen, sind auf die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrags bzw. Asylfolgeantrags hinzuweisen. Da das BAMF derzeit aber keine Entscheidungen trifft, entsteht dadurch ein zeitlich nicht absehbarer gestatteter Aufenthalt bzw. rechtlicher Duldungsanspruch.
Abschiebungshaft für jemenitische Staatsangehörige ist derzeit unzulässig bzw. unverzüglich zu beenden.
Ausnahmen gelten bei bestimmten Ausweisungsgründen, Straftätern und § 58a AufenthG.
10. Neue Form von Aufenthaltstiteln
Ab dem 01.09.2011 gilt der elektronische Aufenthaltstitel im Format einer Kreditkarte.
Er wird in allen Staaten der Europäischen Union eingeführt.
Ein Antragstellung hierzu ist allerdings erst notwendig, wenn der jetzige Aufenthaltstitel abläuft.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre Gültigkeit maximal bis zum 30.04.2021.
Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Karte 10 Jahre gültig.
Ein in die Karte integrierter Chip wird neben den persönlichen Daten und dem ausländerrechtlichen Status ein Lichtbild und bei Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr zwei Fingerabdrücke speichern.
Nebenbestimmungen werden auf ein Zusatzblatt gedruckt und zusätzlich auf dem Chip gespeichert.
Die bisherigen Gebühren werden in der Regel um 50 Euro erhöht, die Gebührenbefreiung von Familienangehörigen Deutscher entfällt (entnommen dem Informationsblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge “Der elektronische Aufenthaltstitel” (eAT)).
11. Gebühr für Verlassenserlaubnis unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass es keine Grundlage für das Erheben einer Gebühr für so genannte Verlassenserlaubnisse gibt. Bislang verlangten einige Ausländerbehörden eine Gebühr von 10,00 Euro für das Ausstellen einer solchen Erlaubnis (Urt. v. 26.10.2011 – 2 L 44/10 – zit. n. Schnellinfo 7/2011 FlüchtlingsRat NRW e. V.).
12. Widerspruchsverfahren bezüglich AsylbLG grundsätzlich kostenlos
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz analog zu den Regelungen des Sozialgesetzbuches grundsätzlich Kostenfreiheit besteht (Urt. v. 26.05.2011 – L 1 AY 16/10 – zit. n. Schnellinfo 7/2011 FlüchtlingsRat NRW e. V.).
